Allgemeine Geschäftsbedingungen der SIMPEX HYDRAULIK Gruppe

I.             Teil A – Allgemeine Bedingungen

1.            Geltungsbereich

1.1         Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für die nachfolgend aufgeführten Gesellschaften der SIMPEX-Gruppe:

SIMPEX TECHNOLOGIES GmbH………………...04103 Leipzig, Chopinstraße 5

SIMPEX HYDRAULIK GmbH…………………….....04103 Leipzig, Chopinstraße 5

SIMPEX HYDRAULIK GmbH……………................41468 Neuss, Im Taubental 29

Die jeweilige Gesellschaft der SIMPEX-Gruppe, mit der ein Vertrag geschlossen wird, wird nachfolgend als „SIMPEX“ bezeichnet.

1.2         Die AGB gelten für Anfragen, Aufträge und Bestellungen (i) über den Verkauf von Waren und (ii) über Dienst- und Werkleistungen (Dienst- und Werkleistungen werden nachfolgend einzeln oder gemeinsam auch als „Leistungen“ bezeichnet). Die AGB sind Bestandteil sämtlicher Verträge, die SIMPEX mit Vertragspartnern (nachfolgend „Kunde“ genannt; SIMPEX und Kunde nachfolgend einzeln oder gemeinsam auch „Partei(en)“) über den Kauf von Waren bzw. die Erbringung von Leistungen abschließt, auch wenn in den jeweiligen Vertragsdokumenten nicht gesondert auf sie hingewiesen wird.

1.3         Für Verträge über Warenlieferungen gelten neben diesem Teil A – Allgemeine Bedingungen auch die Bestimmungen in Teil B – Bedingungen Verkauf.

1.4         Für Verträge über Leistungen gelten neben diesem Teil A – Allgemeine Bedingungen auch die Bestimmungen in Teil C – Bedingungen für Leistungen.

1.5         Sofern nicht anders vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung, auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass in jedem Einzelfall wieder auf sie hingewiesen werden müsste.

1.6         Die AGB gelten nur gegenüber Kunden, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) oder gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.7         Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für Existenz und Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung von SIMPEX maßgebend.

1.8         Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2.            Ausschließlichkeit

Die AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Diese sind nur dann verbindlich, wenn und soweit SIMPEX deren Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt. Die AGB gelten auch dann, wenn SIMPEX in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Ware liefert bzw. den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

3.            Angebot, Annahme, Form von Erklärungen

3.1         Angebote von SIMPEX sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern nichts anderes vereinbart ist. Das gilt auch dann, wenn SIMPEX dem Kunden Dokumentationen, Produktbeschreibungen oder sonstige schriftliche oder elektronische Unterlagen im Vorfeld überlassen hat.

3.2         Die Bestellung der Ware oder der Leistung durch den Kunden gilt als verbindliches Angebot. SIMPEX kann dieses Angebot innerhalb von vier Wochen seit Zugang des Angebots entweder durch Zusendung einer Bestellbestätigung (schriftlich oder in Textform) oder durch Warenlieferung annehmen.

3.3         Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden nach Vertragsschluss (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, sofern in diesen AGB keine andere Form vorgesehen ist.

4.            Aufrechnung und Abtretung

4.1         Gegen Ansprüche von SIMPEX kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden aufgerechnet werden. Entsprechendes gilt für die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

4.2         Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden gegen SIMPEX ohne vorherige Zustimmung von SIMPEX zumindest in Textform ist ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist insbesondere die Abtretung des vertraglichen Hauptleistungsanspruchs durch den Kunden.

5.            Eigentumsvorbehalt

5.1         SIMPEX bleibt Eigentümer der von ihr gelieferten Gegenstände (Vorbehaltsware), bis sämtliche Forderungen von SIMPEX gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung mit SIMPEX einschließlich künftig entstehender Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen (gesicherte Forderungen) beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von SIMPEX in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

5.2         Der Kunde hat die gelieferten Gegenstände, welche im Eigentum von SIMPEX verbleiben, pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

5.3         Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung, Vermengung oder Verbindung von Waren von SIMPEX entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei SIMPEX als Hersteller gilt, ohne dass für SIMPEX daraus Verpflichtungen entstehen. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung, Vermengung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt SIMPEX Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung.

5.4         Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter an den von SIMPEX gelieferten Gegenständen hat der Kunde SIMPEX unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde haftet gegenüber SIMPEX für Schäden, die daraus resultieren, dass der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und/oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten.

5.5         Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt (einschließlich etwaiger Steuerbeträge, bspw. Umsatzsteuer) bzw. in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils mit allen Nebenrechten zur Sicherung an SIMPEX ab, welche die Abtretung annimmt. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von SIMPEX, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch ist SIMPEX verpflichtet, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Zieht SIMPEX abgetretene Forderungen ein, hat der Kunde auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazu gehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen, sowie die Befugnis des Kunden zur Weiterveräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

5.6         Tritt SIMPEX vom Vertrag zurück, darf sie die Vorbehaltsware zurücknehmen, soweit diese noch nicht verkauft ist, die Sicherungsabtretung offenlegen und die Vorbehaltsware sowie die abgetretenen Forderungen zur Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Kunden verwerten. Zur Rücknahme der Vorbehaltsware gewährt der Kunde SIMPEX Zugang zu dieser und gibt diese heraus.

5.7         Übersteigt der realisierbare Wert aus den abgetretenen Forderungen und der Vorbehaltsware die Forderungen von SIMPEX gegen den Kunden um mehr als 10 %, hat SIMPEX nach ihrer Wahl Sicherheiten freizugeben, bis keine Übersicherung mehr vorliegt.

6.            Haftung

6.1         Für alle gegen SIMPEX gerichteten Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter Lieferung, unerlaubter Handlung, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, haftet SIMPEX nur in folgendem Umfang:

6.1.1        Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet SIMPEX unbeschränkt.

6.1.2        Für den Fall der Verletzung vertragswesentlicher Verpflichtungen (Kardinalpflichten –Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) infolge einfacher Fahrlässigkeit, auch bei unerlaubten Handlungen, ist die Haftung der SIMPEX, ausgenommen die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, der Höhe nach auf das vertragstypische vorhersehbare Risiko begrenzt.

6.1.3        Bei Verletzung nicht vertragswesentlicher Verpflichtungen infolge einfacher Fahrlässigkeit, auch im Falle unerlaubter Handlungen, ist die Haftung der SIMPEX ausgeschlossen; dies gilt nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

6.2         Die vorstehend genannten Haftungsbeschränkungen bzw. Haftungsausschlüsse gelten nicht für Schadenersatzansprüche wegen etwa übernommener Garantien sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. Das Recht des Kunden, sich im Falle einer von SIMPEX zu vertretenden Pflichtverletzung vom Vertrag zu lösen, bleibt unberührt.

6.3         Soweit die Haftung von SIMPEX gemäß Ziff. 6.1 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

6.4         Der Kunde ist verpflichtet, Schäden, für die SIMPEX aufzukommen hat, unverzüglich schriftlich anzuzeigen und SIMPEX die Möglichkeit einzuräumen, den Schaden und dessen Ursachen zu untersuchen.

7.            Exportkontrolle, Embargobestimmungen, Rücktrittsrecht, Fristen

7.1         Der Kunde ist verpflichtet, alle Gesetze und Bestimmungen zu Embargos, zu Wirtschafts‑, Handels- oder Finanzsanktionen sowie zu sonstigen restriktiven Maßnahmen (jeweils „Embargo“) einzuhalten, die von Deutschland, der Europäischen Union oder den USA gegen Staaten, Unternehmen, Einrichtungen und/oder Personen erlassen wurden. Dementsprechend verpflichtet sich der Kunde, folgendes zu unterlassen:

7.1.1        Die Ausfuhr oder Wiederausfuhr der von SIMPEX direkt oder indirekt gelieferten Waren in ein Land, für das ein Embargo gilt, ohne zuvor alle erforderlichen Genehmigungen bei den jeweils zuständigen Behörden eingeholt zu haben.

7.1.2        Die Lieferung der von SIMPEX direkt oder indirekt gelieferten Waren an Personen, Unternehmen oder Einrichtungen, die einem Embargo unterliegen. Dasselbe gilt für Personen, Unternehmen oder Einrichtungen, bei denen Anlass zu der Annahme besteht, dass diese die geltenden nationalen oder internationalen Bestimmungen bezüglich eines Embargos nicht vollumfänglich einhalten.

7.1.3        Die Ausfuhr oder Wiederausfuhr der von SIMPEX direkt oder indirekt gelieferten Waren zum Zweck der Verwendung in Bereichen, die verboten sind oder die gesetzlichen Beschränkungen und/oder einem Embargo unterliegen.

7.2         Der Kunde ist verpflichtet, vor dem (Re-)Export der durch SIMPEX direkt oder indirekt gelieferten Waren alle erforderlichen Prüfmaßnahmen (Sanktionslisten, Endverwendung, Embargobestimmungen, etc.) zur Einhaltung der nationalen, internationalen und insbesondere EU-(Re-)Exportkontrollvorschriften vorzunehmen und bei Bedarf die erforderlichen Genehmigungen und Dokumente bei den zuständigen Behörden auf seine Kosten selbst einzuholen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Waren zurückzugeben oder Schadenersatz zu verlangen, wenn ihm eine Exportgenehmigung behördlich verweigert wird. Bei Kenntnis über die (beabsichtigte) Endverwendung gelieferter Waren für Waffen ist die Weitergabe von Waren der SIMPEX generell untersagt.

7.3         Für den Fall einer behördlichen Untersuchung oder Prüfung im Hinblick auf die Einhaltung von Ausfuhr- und/oder Embargobestimmungen sichern sich die Parteien gegenseitige umfängliche Unterstützung, insbesondere Erteilung von Auskunft und Übermittlung von Dokumenten, im Rahmen des rechtlich Zulässigen zu und verpflichten sich zur Zusammenarbeit mit den zuständigen staatlichen Stellen.

7.4         Der Kunde wird unverzüglich und unaufgefordert zumindest in Textform mitteilen, wenn er gegen die Pflichten gemäß Ziff. 7.1.1. bis 7.1.3 verstößt bzw. von einem Verdacht eines solchen Verstoßes Kenntnis erlangt.

7.5         Verletzt der Kunde die Verpflichtungen gemäß Ziff. 7.1.1. bis 7.1.3, so ist SIMPEX zum Rücktritt berechtigt. Die Geltendmachung etwaiger weiterer Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleibt unberührt.

7.6         SIMPEX behält sich die Prüfung exportrechtlicher Bestimmungen vor und liefert vorbehaltlich einer etwa erforderlichen behördlichen Genehmigung (z.B. einer Ausfuhrgenehmigung).  SIMPEX wird hierzu alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um eine etwa erforderliche behördliche Genehmigung zu erhalten. Eine Garantie oder Zusage, dass die erforderliche behördliche Genehmigung erteilt wird, wird jedoch nicht übernommen. Der Kunde verpflichtet sich, SIMPEX bei der Beschaffung einer erforderlichen Genehmigung zu unterstützen und die erforderlichen Dokumente und Informationen in angemessenem Zeitraum zur Verfügung zu stellen.

7.7         Bei Verzögerungen aufgrund geltender außenwirtschaftsrechtlicher Anforderungen (insbesondere Genehmigungserfordernisse) verlängern sich Liefer-/ Leistungsfristen bzw. verschieben sich Liefer-/ Leistungstermine um die Dauer einer angemessenen Prüfungszeit (höchstens sechs Wochen) und um die behördliche Bearbeitungszeit. Sofern es sich nicht nur um ein vorübergehendes Leistungshindernis handelt, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erhaltene Leistungen sind bei Rücktritt unverzüglich zurückgewähren. Schadensersatzansprüche sind insoweit ausgeschlossen.

7.8         Für den Fall, dass eine erforderliche Genehmigung nicht erteilt wird, ist ein Anspruch auf Schadens- oder Aufwendungsersatz ausgeschlossen, es sei denn, die jeweilige Partei, gegen die ein solcher Anspruch geltend gemacht wird, hat die Nichterteilung der Genehmigung zu vertreten.

7.9         Die Beschaffung einer etwa erforderlichen Einfuhrgenehmigung obliegt dem Kunden.

8.            Höhere Gewalt, sonstige Störungen, Rücktritt

8.1         Fälle höherer Gewalt berechtigen die von dem Ereignis betroffene Partei zur angemessenen Verlängerung von Lieferterminen und Leistungsfristen nach Maßgabe des Umfangs und Andauern der Umstände höherer Gewalt und ihrer Folgen. Die betroffene Partei ist verpflichtet, die jeweils andere Partei unverzüglich von dem Ereignis und der Verzögerung der Leistung zu unterrichten. Die Parteien werden sich über zu treffende Maßnahmen abstimmen.

8.2         In Fällen höherer Gewalt und anderer Ereignisse, wie z. B. Betriebsstörungen aller Art im Herstellerwerk, wesentliche Erschwerung oder Unmöglichkeit der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen oder rechtmäßige Aussperrungen, ist SIMPEX zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern die Lieferung oder Leistung durch die genannten Ereignisse unmöglich geworden oder nicht nur vorübergehend wesentlich erschwert worden ist. SIMPEX wird den Kunden vor dem Rücktritt unverzüglich über Verzögerungen oder die Nichtverfügbarkeit von Waren oder Leistungen informieren. Tritt SIMPEX zurück und hat der Kunde bereits ganz oder teilweise geleistet, werden diese Leistungen dem Kunden unverzüglich erstattet.

8.3         Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, sofern ihm die Abnahme der Ware oder Leistung infolge der Verzögerung nicht zumutbar ist.

8.4         Fälle höherer Gewalt berechtigen den jeweils anderen Teil nicht zum Schadenersatz. Eine Anpassung des Vertrages bis hin zu dessen vollständiger Aufhebung ist zulässig, wenn einer Partei ein Festhalten an dem Vertrag nach der Gesamtheit der Umstände nicht mehr zugemutet werden kann.

8.5         Ereignisse höherer Gewalt sind von außen kommende, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisende, auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbare Ereignisse. Dazu gehören insbesondere:

8.5.1        Naturkatastrophen jeder Art wie Erdbeben, Vulkanausbrüche, Tsunamis, außergewöhnliche Flutereignisse, Stürme, Blitzschläge, Feuersbrünste sowie sonstige katastrophale, nicht von Menschen zu beeinflussende Ereignisse;

8.5.2        Seuchen, Pandemien (insbesondere, aber nicht begrenzt auf COVID-19), sowie Epidemien;

8.5.3        Aufruhr, Blockade, Brand, Bürgerkrieg, Embargo, Geiselnahmen, Krieg, Revolution, Sabotage;

8.5.4        unvorhersehbare staatliche Eingriffe, Regelungen oder sonstige Entscheidungen oder Maßnahmen, die als unvorhersehbar zu qualifizieren sind;

8.5.5        Streiks oder Arbeitsniederlegungen von Arbeitnehmern soweit diese bei Dritten stattfinden;

8.5.6        Terroranschläge, Explosionen, Zusammenbrüche des Verkehrs und

8.5.7        jede Art von größeren Ereignissen der Verschmutzung, Vergiftung oder Verstrahlung mit katastrophalen Auswirkungen, die sich auf den Geschäftsbetrieb negativ auswirken oder indirekt durch die Beeinträchtigung von Subunternehmern negativ auswirken.

9.            Datenschutz

Die Parteien werden von der jeweils anderen Partei übermittelte personenbezogene Daten nur für vertraglich vereinbarte Zwecke sowie unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen verarbeiten.

10.         Erfindungen / Geistiges Eigentum

10.1      Erfindungen, die während der Ausführung eines Auftrags von Mitarbeitern von SIMPEX gemacht werden, sowie hierfür erteilte Schutzrechte, gehören SIMPEX. Erfindungen, die während der Ausführung eines Auftrags von Mitarbeitern des Kunden gemacht werden, sowie hierfür erteilte Schutzrechte, gehören dem Kunden. Der Kunde darf Schutzrechte bzw. geistiges Eigentum von SIMPEX nicht beeinträchtigen, insbesondere nicht durch Schutzrechtsanmeldungen oder ‑eintragungen des Kunden.

10.2      Die Gewährung von Lizenzen an Erfindungen im Sinne von Ziff. 10.1 und an dafür erteilten Schutzrechten bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

10.3      An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich SIMPEX sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SIMPEX nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet worden sind. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag SIMPEX nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

10.4      Bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung nach Ziff. 10.3 verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 5 % des Nettoauftragswertes, die von SIMPEX nach billigem Ermessen festgesetzt wird und erforderlichenfalls der gerichtlichen Angemessenheitsprüfung und Anpassung unterliegt.

11.         Herausgabe von Unterlagen und Gegenständen, Kopien

11.1      Der Kunde kann nach Beendigung eines Auftrags von SIMPEX die Herausgabe der ihr überlassenen Unterlagen und Gegenstände verlangen. SIMPEX darf die Herausgabe verweigern, bis er wegen ihrer Ansprüche aus dem Vertrag befriedigt ist, soweit nicht die Vorenthaltung einzelner Unterlagen und Gegenstände nach den Umständen, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

11.2      SIMPEX kann von Unterlagen, die er an den Kunden zurückgibt, eine Abschrift oder Kopie anfertigen und behalten.

12.         Leistungsfähigkeit des Kunden, Rücktritt

12.1      SIMPEX prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen mit Kunden und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden deren Bonität. Dazu arbeitet SIMPEX mit der

-         Creditreform Boniversum GmbH (Hellersbergstraße 11, 41460 Neuss),

-         dem Verband der Vereine Creditreform e.V. (Hellersbergstraße 12, 41460 Neuss) und der

-         CRIF Bürgel GmbH (Radlkoferstraße 2, 81373 München)

            zusammen, von denen SIMPEX die dazu benötigten Daten erhält. Zu diesem Zweck werden der Name und die Kontaktdaten des Kunden an die oben genannten Auskunfteien übermittelt. Die Informationen gem. Art. 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu der bei den Auskunfteien stattfindenden Datenverarbeitung finden sich unter: www.boniversum.de/EU-DSGVO bzw. unter www.creditreform.de/EU-DSGVO sowie www.crifbuergel.de/de/datenschutz.

12.2      Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Anspruch von SIMPEX auf Erhalt der Gegenleistung, insbesondere Vergütung, aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist SIMPEX nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Der Kunde kann den Rücktritt durch Sicherheitsleistung abwenden. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann SIMPEX den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

13.         Kostentragung in besonderen Fällen

Erweist sich bei einem Reparaturauftrag die Reparatur als technisch oder wirtschaftlich unmöglich oder sieht der Kunde im Hinblick auf den Kostenvoranschlag von der Reparatur ab, so hat der Kunde die Schadenermittlung oder die Erstellung des Kostenvoranschlages zu vergüten. Die Vergütungspflicht besteht auch, soweit der Kunde SIMPEX beauftragt, zur Reparatur überlassene Gegenstände zu entsorgen oder unrepariert an ihn zurück zu schicken.

14.         Gerichtsstand

14.1      Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen dem Kunden und SIMPEX sind die am Sitz von SIMPEX örtlich zuständigen Gerichtes. SIMPEX kann jedoch nach ihrer freien Wahl auch die Gerichte am Sitz des Kunden anrufen. Ausschließliche gerichtliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.

15.         Sonstige Bestimmungen, Rechtswahl

15.1      Verträge werden schriftlich geschlossen. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von SIMPEX schriftlich bestätigt werden.

15.2      Nur die deutsche Fassung dieser AGB ist verbindlich. Die englische Fassung dient nur dem leichteren Verständnis.

15.3      Der Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) sowie des Kollisionsrechts.

15.4      Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB aus irgendeinem Grunde rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollten diese AGB eine Lücke aufweisen, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder in Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten.

15.5      Beruht die Ungültigkeit einer Bestimmung auf einem darin angegebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin), so soll ein dem Gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit an die Stelle des Vereinbarten treten.

II.             Teil B – Bedingungen Verkauf

Neben Teil A – Allgemeine Bedingungen gelten für Verträge über Warenlieferungen zusätzlich die nachfolgenden Bestimmungen dieses Teils B – Bedingungen Verkauf.

1.            Beschaffenheit der Ware

1.1         Die Beschaffenheit der Ware bestimmt sich nach der Bestellbestätigung von SIMPEX sowie einer sonstigen Produktbeschreibung, die in den Vertrag einbezogen worden ist. Angaben zur Beschaffenheit der Ware in Prospekten, Katalogen, im Internet oder in der Werbung gelten nur als Richtwerte, sofern solche Angaben nicht in der Bestellbestätigung enthalten sind. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen) übernimmt SIMPEX keine Haftung. Dies gilt auch für jegliche Abbildungen.

1.2         Beschaffenheitsvereinbarungen über die Ware, insbesondere gemäß vorstehender Ziff. 1.1 in diesem Teil B, haben gegenüber objektiven Anforderungen (§ 434 Abs. 1 BGB) Vorrang.

2.            Preise, Zahlungsbedingungen

2.1         Sofern sich aus der Bestellbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise „ab Werk", und zwar ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

2.2         Alle Preise verstehen sich in Euro zzgl. Mehrwertsteuer, die in der am Tag der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen wird. Bei Exportlieferungen trägt der Kunde zusätzlich sämtliche Zollgebühren sowie sämtliche sonstigen Gebühren und öffentlichen Abgaben.

2.3         Sofern sich aus der Bestellbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. SIMPEX ist berechtigt, insbesondere dann sofortige Zahlung ihrer Rechnungen zu verlangen, wenn nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt wird. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist SIMPEX berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu fordern. Weitergehende Ansprüche von SIMPEX werden dadurch nicht ausgeschlossen.

2.4         SIMPEX behält sich das Recht vor, die Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese wird SIMPEX dem Kunden auf dessen Verlangen nachweisen.

2.5         Hinsichtlich der Anrechnung von Zahlungen gelten die §§ 366 Abs. 2, 367 BGB; eine ggf. abweichenden Leistungsbestimmung des Kunden ist unbeachtlich.

3.            Versand

3.1         Die Lieferung der Ware erfolgt „ab Werk“. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht in jedem Fall mit der Übergabe des Liefergegenstandes (Beginn des Verladevorganges) an den Spediteur, Frachtführer oder einen sonstigen zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die in der Sphäre des Kunden liegen, erfolgt der Gefahrübergang mit der Anzeige der Versandbereitschaft an den Kunden. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde und werden diesem in Rechnung gestellt.

3.2         Sendungen wird SIMPEX nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichern. Ansonsten erfolgt die Versendung unversichert auf Gefahr des Kunden.

4.            Lieferzeit, Selbstbelieferung, Rücktritt

4.1         Von SIMPEX mitgeteilte Lieferfristen und ‑termine sind stets unverbindlich, es sei denn, SIMPEX hat deren Einhaltung verbindlich schriftlich zugesagt. Im Falle eines Versendungskaufs bestimmt sich die Einhaltung der Lieferfristen und -termine nach dem Zeitpunkt des jeweiligen Gefahrübergangs. Der Beginn einer von SIMPEX schriftlich zugesagten Lieferfrist setzt die vorherige Abklärung aller organisatorischen und technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers, wie insbesondere den Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung, voraus.

4.2         Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist SIMPEX berechtigt, den ihr entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Sache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

4.3         Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. SIMPEX wird den Kunden unverzüglich über Verzögerungen oder die Nichtverfügbarkeit von Waren informieren.

4.4         SIMPEX ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar ist.

4.5         Technisch notwendige oder zweckmäßige Änderungen des Liefergegenstandes bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern diese dem Kunden unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar sind.

5.            Sach- und Rechtsmängel

5.1         Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

5.2         Grundlage der Mängelhaftung von SIMPEX ist die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung (vgl. Ziff. 1.1 in diesem Teil B).

5.3         Gewährleistungsansprüche entstehen nicht, wenn ein Mangel zurückzuführen ist auf Verletzungen von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung und natürlichem Verschleiß sowie vom Kunden oder Dritten vorgenommenen Eingriffen in den Liefergegenstand.

5.4         Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) hat der Kunde innerhalb von einer Woche ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist SIMPEX hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige jedenfalls, wenn sie innerhalb einer Woche ab Untersuchung bzw. Entdeckung des Mangels erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von SIMPEX für den nicht rechtzeitig angezeigten Mangel ausgeschlossen.

5.5         Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Kunde als Nacherfüllung zunächst nach Wahl von SIMPEX Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) öder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen.

5.6         SIMPEX ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

5.7         Der Kunde hat SIMPEX die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften an SIMPEX zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn SIMPEX ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.

5.8         Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt SIMPEX, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann SIMPEX vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

5.9         In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von SIMPEX Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist SIMPEX unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn SIMPEX berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

5.10      Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

5.11      Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unterliegen auch bei Mängeln den Haftungsregelungen in diesen AGB (vgl. Teil A Ziff. 6). Weitergehende gesetzliche Rechte, z.B. aus Produkthaftungsrecht, bleiben unberührt.

5.12      Für von SIMPEX bzw. deren Erfüllungsgehilfen veröffentlichten oder überlassenen Zeichnungen oder Abbildungen, angegebenen Maßen oder sonstigen Leistungsdaten oder der Lieferung von Mustern oder Proben übernimmt SIMPEX nur bei ausdrücklicher Bezeichnung als solche eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB).

6.            Verjährung

6.1         Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

6.2         Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere zwingende gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung.

6.3         Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, sofern die Ansprüche auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Teil A Ziff. 6.1.1 sowie Ansprüche aus Garantien und nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

III.          Teil C – Bedingungen für Leistungen

1.           Umfang von Aufträgen

1.1         Der Umfang der Leistungspflicht von SIMPEX bestimmt sich nach der Auftragsbestätigung und, soweit diese den Leistungsgegenstand nicht beschreibt, nach dem freibleibendem Angebot von SIMPEX.

1.2         Dienstleistungen erbringt SIMPEX in eigener Verantwortung; dabei bleibt der Kunde für die von ihm gewünschten und erzielten Ergebnisse selbst verantwortlich. SIMPEX ist nur bei Werkleistungen für die erzielten Ergebnisse verantwortlich.

2.            Durchführung von Aufträgen

2.1         Die Ausführung von Aufträgen erfolgt unter Beachtung des jeweils aktuellen Standes von Wissenschaft und Technik.

2.2         SIMPEX ist berechtigt, bei der Ausführung von Aufträgen Dritte einzusetzen. Verpflichtungen von SIMPEX gegenüber dem Kunden bleiben unberührt. SIMPEX kann den Kunden nicht auf Ansprüche gegen von SIMPEX eingesetzte Dritte verweisen.

2.3         Der Kunde ist gegenüber Mitarbeitern von SIMPEX keinesfalls weisungsbefugt.

3.            Leistungsfristen und Termine

3.1         Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn dies vertraglich ausdrücklich schriftlich so bestimmt wird.

3.2         Bei Werkleistungen beginnen Lieferfristen mit dem Datum der Auftragsbestätigung von SIMPEX. Das gilt nicht, sofern Einzelheiten des Auftrages noch erkennbar abstimmungs- oder aufklärungsbedürftig sind; in diesem Fall beginnt der Fristlauf nicht vor der abschließenden Klärung. Entsprechendes gilt für Liefertermine; diese sind ggf. nach hinten zu verschieben.

3.3         Lieferfristen und -termine stehen unter dem Vorbehalt von Lieferfähigkeit und rechtzeitiger Selbstbelieferung. SIMPEX wird den Kunden über Verzögerungen der Leistung umgehend informieren. Der Beginn einer verbindlichen Lieferfrist setzt die vorherige Abklärung aller organisatorischen und technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers, wie insbesondere den Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung, voraus.

3.4         Bei Nichteinhaltung verbindlicher Lieferfristen und -termine für Werkleistungen stehen dem Kunden das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 281 BGB) und die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 BGB) erst dann zu, wenn er SIMPEX eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat, die mit der Erklärung verbunden ist, dass der Kunde die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehne; nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.

4.            Mitwirkungspflichten des Kunden

4.1         Der Kunde ist verpflichtet, SIMPEX rechtzeitig vor Ausführung des Auftrags unentgeltlich alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Informationen, Materialien, Geräte, Unterlagen, usw. zur Verfügung zu stellen; er ist ggf. auch zum Transport auf eigene Kosten verpflichtet.

4.2         Bei Tätigkeiten im Betrieb oder auf der Baustelle des Kunden wird der Kunde allen Mitarbeitern und Subunternehmern von SIMPEX innerhalb der üblichen Betriebszeiten nach Maßgabe betrieblicher Zugangsregelungen auch unentgeltlich Zugang zu allen Räumlichkeiten verschaffen, sofern dies für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen erforderlich ist.

4.3         Erfüllt der Kunde ihm obliegende Mitwirkungsverpflichtungen nicht bzw. nicht rechtzeitig und führt dies zu Verzögerungen und/oder zu Mehraufwand, so verlängert sich der vereinbarte Zeitrahmen bzw. erhöht sich die vereinbarte Vergütung entsprechend.

4.4         Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Leistung durch SIMPEX aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist SIMPEX berechtigt, den ihr entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, geht in diesem Zeitpunkt auch die Gefahr auf den Kunden über. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

5.            Vergütung und Zahlungsbedingungen

5.1         Die Leistungen von SIMPEX werden zu den in der Auftragsbestätigung oder ersatzweise zu den in dem freibleibenden Angebot von SIMPEX genannten finanziellen Konditionen (Festpreis oder Zeit- und Materialvergütung) erbracht. Bei Leistungen auf Zeit- und Materialbasis werden die angefallenen Arbeitsstunden und Reisezeiten zu den jeweils gültigen Stundensätzen sowie die verbrauchten Materialien zu den zum Zeitpunkt der Leistung jeweils gültigen Preisen in Rechnung gestellt. Werden auf Zeitbasis vereinbarte Leistungen 14 Tage vor Leistungsbeginn seitens des Kunden storniert, so wird das vorher bezifferte Honorar in voller Höhe fällig.

5.2         Im Angebot angegebene und als solche gekennzeichnete Schätzpreise für Leistungen auf Zeit- und Materialbasis sind unverbindlich.

5.3         Die Mehrwertsteuer wird gesondert mit dem jeweils geltenden Mehrwertsteuersatz in der Rechnung ausgewiesen.

5.4         Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug zahlbar. Der Kunde kommt mit dieser Verpflichtung zur Zahlung von Rechnungen spätestens 14 Tage nach Zugang der betreffenden Rechnung in Verzug.

5.5         Verzugszinsen werden mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens auf Nachweis bleibt unberührt.

5.6         Hinsichtlich der Anrechnung von Zahlungen gelten die §§ 366 Abs. 2, 367 BGB; eine ggf. abweichenden Leistungsbestimmung des Kunden ist unbeachtlich.

6.            Abnahme

6.1         Werkleistungen sind vom Kunden abzunehmen, sobald SIMPEX die Übereinstimmung mit der vereinbarten Leistungsbeschreibung angezeigt und ggf. demonstriert hat. Abnahmehandlungen erfolgen auf entsprechende Anzeige unverzüglich. Unerhebliche Abweichungen der Leistungen berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme.

6.2         Bei der Abnahme ist ein von beiden Parteien zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen, das die Übereinstimmung mit bzw. Abweichungen von der vereinbarten Leistungsbeschreibung festhält.

6.3         Die Inbetriebnahme bzw. produktive Nutzung des Werks oder von Teilen des Werks gilt als Abnahme.

7.            Sach- und Rechtsmängel bei Werkleistungen

7.1         SIMPEX hat dem Kunden das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

7.2         Ist das Werk mangelhaft, gilt folgendes:

7.2.1        Nach Wahl von SIMPEX ist der Mangel zu beseitigen oder ein neues Werk herzustellen.

7.2.2        Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Zeit fehl, kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche nach seiner Wahl die Vergütung mindern oder, sofern der Wert oder die Tauglichkeit des Werkes nicht nur unerheblich gemindert ist, von dem Vertrag zurücktreten.

7.2.3        Der Kunde hat offensichtliche, d.h. bei Abnahme vorliegende und ohne besonderen Aufwand erkennbare Sach- und Rechtsmängel gegenüber SIMPEX innerhalb von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der Abnahme zumindest in Textform zu rügen; unterlässt er dies, verliert er seine Ansprüche wegen der nicht gerügten offensichtlichen Mängel.

7.2.4        Sonstige, d.h. nicht offensichtliche, Mängel können nur innerhalb der Verjährungsfristen gemäß untenstehender Ziff. 8 zumindest in Textform gerügt werden.

7.3         Angaben in Dokumentationen, Prospekten, Projektbeschreibungen etc. sind keine Garantiezusagen. Garantiezusagen bedürfen in jedem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch SIMPEX.

7.4         SIMPEX haftet bei Werkleistungen für den Verzugsschaden des Kunden, wenn ein vereinbarter fester Endtermin ausschließlich aus von SIMPEX zu vertretenden Gründen überschritten wird. Die Verzugsentschädigung ist dem Grunde nach auf den nachgewiesenen Schaden des Kunden und der Höhe nach auf 0,5 v.H. für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt aber auf nicht mehr als 5 v.H. der Gesamtvergütung des nicht rechtzeitig fertiggestellten Leistungsteils, beschränkt. Die weitergehende Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von SIMPEX innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Werkleistung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Leistung besteht; nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.

8.           Verjährung

Sach- und Rechtsmängelansprüche verjähren nach einem Jahr ab der Erbringung der jeweiligen Dienstleistung bzw. der Abnahme des Werkes. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere in den Fällen gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB, sowie im Fall gemäß Teil A Ziff. 6.1.1.