Allgemeine Geschäftsbedingungen der SIMPEX HYDRAULIK Gruppe
Neben Teil A – Allgemeine Bedingungen gelten für Verträge über Warenlieferungen zusätzlich die nachfolgenden Bestimmungen dieses Teils B – Bedingungen Verkauf. |
1.1 Die Beschaffenheit der Ware bestimmt sich nach der Bestellbestätigung von SIMPEX sowie einer sonstigen Produktbeschreibung, die in den Vertrag einbezogen worden ist. Angaben zur Beschaffenheit der Ware in Prospekten, Katalogen, im Internet oder in der Werbung gelten nur als Richtwerte, sofern solche Angaben nicht in der Bestellbestätigung enthalten sind. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen) übernimmt SIMPEX keine Haftung. Dies gilt auch für jegliche Abbildungen. |
1.2 Beschaffenheitsvereinbarungen über die Ware, insbesondere gemäß vorstehender Ziff. 1.1 in diesem Teil B, haben gegenüber objektiven Anforderungen (§ 434 Abs. 1 BGB) Vorrang. |
2.1 Sofern sich aus der Bestellbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise „ab Werk", und zwar ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. |
2.2 Alle Preise verstehen sich in Euro zzgl. Mehrwertsteuer, die in der am Tag der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen wird. Bei Exportlieferungen trägt der Kunde zusätzlich sämtliche Zollgebühren sowie sämtliche sonstigen Gebühren und öffentlichen Abgaben. |
2.3 Sofern sich aus der Bestellbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. SIMPEX ist berechtigt, insbesondere dann sofortige Zahlung ihrer Rechnungen zu verlangen, wenn nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt wird. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist SIMPEX berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu fordern. Weitergehende Ansprüche von SIMPEX werden dadurch nicht ausgeschlossen. |
2.4 SIMPEX behält sich das Recht vor, die Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese wird SIMPEX dem Kunden auf dessen Verlangen nachweisen. |
2.5 Hinsichtlich der Anrechnung von Zahlungen gelten die §§ 366 Abs. 2, 367 BGB; eine ggf. abweichenden Leistungsbestimmung des Kunden ist unbeachtlich. |
3.1 Die Lieferung der Ware erfolgt „ab Werk“. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht in jedem Fall mit der Übergabe des Liefergegenstandes (Beginn des Verladevorganges) an den Spediteur, Frachtführer oder einen sonstigen zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die in der Sphäre des Kunden liegen, erfolgt der Gefahrübergang mit der Anzeige der Versandbereitschaft an den Kunden. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde und werden diesem in Rechnung gestellt. |
3.2 Sendungen wird SIMPEX nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichern. Ansonsten erfolgt die Versendung unversichert auf Gefahr des Kunden. |
4.1 Von SIMPEX mitgeteilte Lieferfristen und ‑termine sind stets unverbindlich, es sei denn, SIMPEX hat deren Einhaltung verbindlich schriftlich zugesagt. Im Falle eines Versendungskaufs bestimmt sich die Einhaltung der Lieferfristen und -termine nach dem Zeitpunkt des jeweiligen Gefahrübergangs. Der Beginn einer von SIMPEX schriftlich zugesagten Lieferfrist setzt die vorherige Abklärung aller organisatorischen und technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers, wie insbesondere den Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung, voraus. |
4.2 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist SIMPEX berechtigt, den ihr entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Sache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. |
4.3 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. SIMPEX wird den Kunden unverzüglich über Verzögerungen oder die Nichtverfügbarkeit von Waren informieren. |
4.4 SIMPEX ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar ist. |
4.5 Technisch notwendige oder zweckmäßige Änderungen des Liefergegenstandes bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern diese dem Kunden unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar sind. |
5.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. |
5.2 Grundlage der Mängelhaftung von SIMPEX ist die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung (vgl. Ziff. 1.1 in diesem Teil B). |
5.3 Gewährleistungsansprüche entstehen nicht, wenn ein Mangel zurückzuführen ist auf Verletzungen von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung und natürlichem Verschleiß sowie vom Kunden oder Dritten vorgenommenen Eingriffen in den Liefergegenstand. |
5.4 Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) hat der Kunde innerhalb von einer Woche ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist SIMPEX hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige jedenfalls, wenn sie innerhalb einer Woche ab Untersuchung bzw. Entdeckung des Mangels erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von SIMPEX für den nicht rechtzeitig angezeigten Mangel ausgeschlossen. |
5.5 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Kunde als Nacherfüllung zunächst nach Wahl von SIMPEX Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) öder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. |
5.6 SIMPEX ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. |
5.7 Der Kunde hat SIMPEX die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften an SIMPEX zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn SIMPEX ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war. |
5.8 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt SIMPEX, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann SIMPEX vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar. |
5.9 In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von SIMPEX Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist SIMPEX unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn SIMPEX berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern. |
5.10 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. |
5.11 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unterliegen auch bei Mängeln den Haftungsregelungen in diesen AGB (vgl. Teil A Ziff. 6). Weitergehende gesetzliche Rechte, z.B. aus Produkthaftungsrecht, bleiben unberührt. |
5.12 Für von SIMPEX bzw. deren Erfüllungsgehilfen veröffentlichten oder überlassenen Zeichnungen oder Abbildungen, angegebenen Maßen oder sonstigen Leistungsdaten oder der Lieferung von Mustern oder Proben übernimmt SIMPEX nur bei ausdrücklicher Bezeichnung als solche eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB). |
6.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. |
6.2 Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere zwingende gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung. |
6.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, sofern die Ansprüche auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Teil A Ziff. 6.1.1 sowie Ansprüche aus Garantien und nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen. |
1.1 Der Umfang der Leistungspflicht von SIMPEX bestimmt sich nach der Auftragsbestätigung und, soweit diese den Leistungsgegenstand nicht beschreibt, nach dem freibleibendem Angebot von SIMPEX. |
1.2 Dienstleistungen erbringt SIMPEX in eigener Verantwortung; dabei bleibt der Kunde für die von ihm gewünschten und erzielten Ergebnisse selbst verantwortlich. SIMPEX ist nur bei Werkleistungen für die erzielten Ergebnisse verantwortlich. |
2.1 Die Ausführung von Aufträgen erfolgt unter Beachtung des jeweils aktuellen Standes von Wissenschaft und Technik. |
2.2 SIMPEX ist berechtigt, bei der Ausführung von Aufträgen Dritte einzusetzen. Verpflichtungen von SIMPEX gegenüber dem Kunden bleiben unberührt. SIMPEX kann den Kunden nicht auf Ansprüche gegen von SIMPEX eingesetzte Dritte verweisen. |
2.3 Der Kunde ist gegenüber Mitarbeitern von SIMPEX keinesfalls weisungsbefugt. |
3.1 Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn dies vertraglich ausdrücklich schriftlich so bestimmt wird. |
3.2 Bei Werkleistungen beginnen Lieferfristen mit dem Datum der Auftragsbestätigung von SIMPEX. Das gilt nicht, sofern Einzelheiten des Auftrages noch erkennbar abstimmungs- oder aufklärungsbedürftig sind; in diesem Fall beginnt der Fristlauf nicht vor der abschließenden Klärung. Entsprechendes gilt für Liefertermine; diese sind ggf. nach hinten zu verschieben. |
3.3 Lieferfristen und -termine stehen unter dem Vorbehalt von Lieferfähigkeit und rechtzeitiger Selbstbelieferung. SIMPEX wird den Kunden über Verzögerungen der Leistung umgehend informieren. Der Beginn einer verbindlichen Lieferfrist setzt die vorherige Abklärung aller organisatorischen und technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers, wie insbesondere den Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung, voraus. |
3.4 Bei Nichteinhaltung verbindlicher Lieferfristen und -termine für Werkleistungen stehen dem Kunden das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 281 BGB) und die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 BGB) erst dann zu, wenn er SIMPEX eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat, die mit der Erklärung verbunden ist, dass der Kunde die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehne; nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen. |
4.1 Der Kunde ist verpflichtet, SIMPEX rechtzeitig vor Ausführung des Auftrags unentgeltlich alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Informationen, Materialien, Geräte, Unterlagen, usw. zur Verfügung zu stellen; er ist ggf. auch zum Transport auf eigene Kosten verpflichtet. |
4.2 Bei Tätigkeiten im Betrieb oder auf der Baustelle des Kunden wird der Kunde allen Mitarbeitern und Subunternehmern von SIMPEX innerhalb der üblichen Betriebszeiten nach Maßgabe betrieblicher Zugangsregelungen auch unentgeltlich Zugang zu allen Räumlichkeiten verschaffen, sofern dies für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen erforderlich ist. |
4.3 Erfüllt der Kunde ihm obliegende Mitwirkungsverpflichtungen nicht bzw. nicht rechtzeitig und führt dies zu Verzögerungen und/oder zu Mehraufwand, so verlängert sich der vereinbarte Zeitrahmen bzw. erhöht sich die vereinbarte Vergütung entsprechend. |
4.4 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Leistung durch SIMPEX aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist SIMPEX berechtigt, den ihr entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, geht in diesem Zeitpunkt auch die Gefahr auf den Kunden über. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. |
5.1 Die Leistungen von SIMPEX werden zu den in der Auftragsbestätigung oder ersatzweise zu den in dem freibleibenden Angebot von SIMPEX genannten finanziellen Konditionen (Festpreis oder Zeit- und Materialvergütung) erbracht. Bei Leistungen auf Zeit- und Materialbasis werden die angefallenen Arbeitsstunden und Reisezeiten zu den jeweils gültigen Stundensätzen sowie die verbrauchten Materialien zu den zum Zeitpunkt der Leistung jeweils gültigen Preisen in Rechnung gestellt. Werden auf Zeitbasis vereinbarte Leistungen 14 Tage vor Leistungsbeginn seitens des Kunden storniert, so wird das vorher bezifferte Honorar in voller Höhe fällig. |
5.2 Im Angebot angegebene und als solche gekennzeichnete Schätzpreise für Leistungen auf Zeit- und Materialbasis sind unverbindlich. |
5.3 Die Mehrwertsteuer wird gesondert mit dem jeweils geltenden Mehrwertsteuersatz in der Rechnung ausgewiesen. |
5.4 Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug zahlbar. Der Kunde kommt mit dieser Verpflichtung zur Zahlung von Rechnungen spätestens 14 Tage nach Zugang der betreffenden Rechnung in Verzug. |
5.5 Verzugszinsen werden mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens auf Nachweis bleibt unberührt. |
5.6 Hinsichtlich der Anrechnung von Zahlungen gelten die §§ 366 Abs. 2, 367 BGB; eine ggf. abweichenden Leistungsbestimmung des Kunden ist unbeachtlich. |
6.1 Werkleistungen sind vom Kunden abzunehmen, sobald SIMPEX die Übereinstimmung mit der vereinbarten Leistungsbeschreibung angezeigt und ggf. demonstriert hat. Abnahmehandlungen erfolgen auf entsprechende Anzeige unverzüglich. Unerhebliche Abweichungen der Leistungen berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme. |
6.2 Bei der Abnahme ist ein von beiden Parteien zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen, das die Übereinstimmung mit bzw. Abweichungen von der vereinbarten Leistungsbeschreibung festhält. |
6.3 Die Inbetriebnahme bzw. produktive Nutzung des Werks oder von Teilen des Werks gilt als Abnahme. |
7.1 SIMPEX hat dem Kunden das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. |
7.2 Ist das Werk mangelhaft, gilt folgendes: |
7.2.1 Nach Wahl von SIMPEX ist der Mangel zu beseitigen oder ein neues Werk herzustellen. |
7.2.2 Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Zeit fehl, kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche nach seiner Wahl die Vergütung mindern oder, sofern der Wert oder die Tauglichkeit des Werkes nicht nur unerheblich gemindert ist, von dem Vertrag zurücktreten. |
7.2.3 Der Kunde hat offensichtliche, d.h. bei Abnahme vorliegende und ohne besonderen Aufwand erkennbare Sach- und Rechtsmängel gegenüber SIMPEX innerhalb von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der Abnahme zumindest in Textform zu rügen; unterlässt er dies, verliert er seine Ansprüche wegen der nicht gerügten offensichtlichen Mängel. |
7.2.4 Sonstige, d.h. nicht offensichtliche, Mängel können nur innerhalb der Verjährungsfristen gemäß untenstehender Ziff. 8 zumindest in Textform gerügt werden. |
7.3 Angaben in Dokumentationen, Prospekten, Projektbeschreibungen etc. sind keine Garantiezusagen. Garantiezusagen bedürfen in jedem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch SIMPEX. |
7.4 SIMPEX haftet bei Werkleistungen für den Verzugsschaden des Kunden, wenn ein vereinbarter fester Endtermin ausschließlich aus von SIMPEX zu vertretenden Gründen überschritten wird. Die Verzugsentschädigung ist dem Grunde nach auf den nachgewiesenen Schaden des Kunden und der Höhe nach auf 0,5 v.H. für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt aber auf nicht mehr als 5 v.H. der Gesamtvergütung des nicht rechtzeitig fertiggestellten Leistungsteils, beschränkt. Die weitergehende Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von SIMPEX innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Werkleistung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Leistung besteht; nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen. |
Sach- und Rechtsmängelansprüche verjähren nach einem Jahr ab der Erbringung der jeweiligen Dienstleistung bzw. der Abnahme des Werkes. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere in den Fällen gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB, sowie im Fall gemäß Teil A Ziff. 6.1.1. |